Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte W-Besoldung der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis...
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Die Kündigung des Arbeitsvertrages - Zurückweisung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht (ZAS vom 19.02.2012)
von Rechtsanwalt Ronald Schulz -Stralsund
Kündigungen werden oftmals nicht durch den Arbeitgeber selbst sondern durch eine bevollmächtigte Person ausgesprochen. Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist für den Fall, dass die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst oder dessen gesetzlichem Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) sondern von einer sonstigen vertretungsberechtigten Person unterzeichnet wird, dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beizufügen. Eine Fotokopie oder ein Fax genügen nicht. Liegt diese Vollmacht der Kündigung nicht bei, kann der Arbeitnehmer diese zurückweisen. Folge der (berechtigten)Zurückweisung ist die Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Unwirksamkeit kann nachträglich nicht mehr geheilt werden kann. Die Kündigung muss erneut - eventuell unter Beachtung inzwischen geänderter Kündigungsfristen - ausgesprochen werden. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist häufig die einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB abgelaufen, so dass ein erneuter Ausspruch meist ausscheidet.
Soll die Zurückweisung der Kündigung zu deren Unwirksamkeit führen, sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:
1. Die Zurückweisung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Absolute Grenzen gemessen in Kalendertagen gibt es insoweit nicht. Die Zurückweisung der Kündigung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens wird jedoch regelmäßig als ausreichend akzeptiert.
2. Der Zurückweisungserklärung des Arbeitnehmers muss sich eindeutig entnehmen lassen, dass die Kündigung gerade wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird. Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht an sich bestreitet.
3. Die Zurückweisung der Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zuvor über die Bevollmächtigung des Unterzeichners in Kenntnis gesetzt worden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist es insoweit auch ausreichend, dass der Unterzeichner in eine bestimmte Stellung (z.B. Leiter der Personalabteilung oder Generalbevollmächtigter)berufen ist, mit welcher eine entsprechende Vollmacht üblicherweise verbunden ist und dies dem Kündigungsempfänger bekannt war oder mitgeteilt wurde.
Einmal mehr wird deutlich: Jeder Arbeitnehmer sollte nach einer Kündigung sofort anwaltlichen Rat einholen. Schon vermeintliche Nebensächlichkeiten, wie die Person des Unterschreibenden, können die Kündigung eventuell komplett zu Fall bringen. Jedoch ist schnelles Handeln erforderlich.
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von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Hubertus Hammes - Stralsund
1. Inhalt der Rüge
Gleich, ob Investor, kommunaler oder privater Bauherr, wer baut, der hat das Recht und den Anspruch auf eine mängelfreie Immobilie. Weil Gebäude komplexe Werke sind, können jedoch Mängel nicht ausgeschlossen werden. Deshalb hat der Gesetzgeber den Bauherren Gewährleistungsfristen eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspannen muss der für das mangelhafte Bauteil verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker den Mangel beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt von Gesetzes wegen bei BGB-Verträgen fünf Jahre.
Entdeckt nun ein Bauherr einen Mangel, kann er ihn rügen. Dazu muss er das Symptom beschreiben und erläutern, wo der Schaden liegt. Weil der Bauherr in der Regel Laie ist, darf er das mit einfachen Worten tun, wie etwa: „Im Keller unter der Treppe, ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle ist handtellergroß“ usw..
Der Bauherr muss den Mangel nur beschreiben, die technischen Ursachen muss er nicht benennen.
Selbstverständlich muss der Bauherr den Mangel aber auch bei der richtigen Firma, seinem Vertragspartner rügen. Nur die ist nämlich zur Nachbesserung verpflichtet. Wendet sich der Bauherr an den Falschen, und der kommt irrtümlich auf die Baustelle, kann dieser den unnötigen Aufwand ersetzt verlangen.
Baufirmen sind naturgemäß selten erfreut, wenn sie eine abgeschlossen geglaubte Baustelle noch einmal betreten sollen. Sie sind aber dazu verpflichtet und kommen ihren Pflichten in der Regel auch nach.
2. Wie sollte der Bauherr Mängel rügen?
Grundsätzlich sollte er den Unternehmer erst einmal freundlich und mündlich auf den Mangel hinzuweisen und um dessen Beseitigung bitten.
Passiert daraufhin nichts, folgt die zweite Rüge, nunmehr schriftlich und mit einer entsprechenden Fristsetzung zur Abarbeitung. Gibt er diese Frist seinem Vertragspartner auf, dann sollte es auch ernst gemeint sein und wenn diese nicht eingehalten wird, muss es zu weiteren Konsequenzen führen. In der Regel bedeutet das dann die Minderung der Vergütung, Schadenersatz oder die Beauftragung eines anderen Unternehmers. Sind alle Rechnungen schon bezahlt, kann er die Kosten zurück klagen.
Zum Streit führt in der Praxis immer wieder die Frage, wie lange sich der Unternehmer mit der Nachbesserung Zeit lassen darf. Eine Frist muss jedenfalls dem Schaden angemessen sein.
Es sei Bauherren empfohlen, Fristen nach Möglichkeit großzügig zu handhaben. Der Bauherr muss zwar keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma nehmen. Ausreichend Zeit für Lieferung und Produktion von Ersatzbauteilen allerdings muss er einräumen. Gleiches gilt für eine vom Unternehmer unverschuldete Verzögerung durch widriges Wetter. Eine Ausnahme bilden Notfälle. Läuft Wasser ins lecke Dach, dann muss der Handwerker binnen 24 Stunden zumindest Notmaßnahmen einleiten. Für die ordentliche Reparatur hat er dann ein bisschen länger Zeit.
3. Was passiert aber, wenn die Mängelbeseitigung nicht erfolgreich war? Wenn es beispielsweise weiter durch das mangelhaft abgedichtete Dach ins Gebäude regnet?
In der Regel muss der Bauherr bei komplexen Arbeiten auch einen zweiten Nachbesserungstermin gestatten.
Solange eine vernünftige und konstruktive Verständigung mit dem "Erst-"Unternehmer möglich ist, ist dessen Nachbesserungsbemühen in der Regel der Vorrang vor einer Inanspruchnahme eines "Nach-"Unternehmers einzuräumen.
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Verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichten Elternteil (ZAS vom 05.02.2012)
von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hartmut Lange - Stralsund
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (XRII ZR 46/09)stritten Eheleute um nachehelichen Unterhalt. U. a. wollte der Vater, der schon ein großzügiges Umgangsrecht ausübte, dieses ausweiten. Die Mutter wollte sich nicht auf diese - in Ergänzung zum Kindergartenbesuch - vorhandene Betreuungsmöglichkeit für den sechsjährigen Sohn verweisen lassen und ihre Berufstätigkeit nicht ausweiten.
Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass bestehende Betreuungsmöglichkeiten beachtet werden müssten. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besuche oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, könne sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. In diesem Zusammenhang spielen nach der Rechtsprechung des BGH auch Betreuungsangebote des Vaters eine Rolle. Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes sei grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er diese ernsthaft und verlässlich anbiete.
Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes sei auch im Rahmen des Betreuungsunterhaltes maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssten. Insoweit seien auch schon vorhandene Umgangsregelungen von Bedeutung, da diese grundsätzlich bindend seien und nicht aus wirtschaftlichen Gründen abgeändert werden könnten.
Einschränkend hat der BGH dann ausgeführt, der unterhaltsberechtigte betreuende Elternteil müsse sich nicht auf eine verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil verweisen lassen, wenn die Ausweitung der Betreuung durch letzteren nicht mit dem Kindeswohl in Einklang stehe. Gegen eine erhebliche Ausweitung der Betreuung durch den Vater könnte nach Auffassung des BGH vehementer Streit zwischen den Eltern sprechen, der eine seelische Belastung für das Kind bedeutet oder, dass der eine Elternteil nur zu einer schriftlichen Kommunikation mit dem anderen Elternteil bereit ist. Diese Umstände seien jeweils durch das Gericht konkret festzustellen.
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Seien Sie sparsam und gehen Sie öfter zum Anwalt! (Teil II) (ZAS vom 29.01.2012)
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Henry Euba - Stralsund
Im vorangegangenen Beitrag hatten wir uns mit den Grundlagen der Rechtsanwaltsvergütung beschäftigt. Der heutige soll sich damit beschäftigen, welche Vergütungen bei bestimmten anwaltlichen Tätigkeiten anfallen.
1. Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten
Wollen Sie lediglich einen mündlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen und ist der Auftraggeber Verbraucher, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch dann ist für einen Verbraucher nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
Besteht der Auftrag in der die außergerichtliche Vertretung beispielsweise gegenüber dem Vermieter, Verkäufer oder Arbeitgeber, etc., entsteht die Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 ff. des Vergütungsverzeichnisses des RVG, je nach dem in Höhe einer halben bis zu einer zweieinhalbfachen Gebühr. Welcher Faktor gilt, richtet sich dabei nach vielen Kriterien, wie z.B. dem Schwierigkeitsgrad, dem Umfang der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei einer Forderung von bspw. EUR 2.000,00 fallen bei einer durchschnittlichen Angelegenheit folgende Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer an:
Geschäftsgebühr: EUR 172,90
Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, entsteht zusätzlich eine so genannte Einigungsgebühr mit Faktor 1,5.
Bei einer Forderung von bspw. EUR 2.000,00 fallen hierfür folgende Kosten zuzüglich Umsatzsteuer an:
Einigungsgebühr: EUR 199,50.
Vergütung bei gerichtlicher Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehen in der Regel eine so genannte Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr beträgt erstinstanzlich das 1,3-Fache und die Terminsgebühr das 1,2-Fache einer Gebühr.
Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei in der Regel nach dem Streitwert. Bei einer Forderung von bspw. EUR 2.000,00 sind folgende Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen:
Verfahrensgebühr: EUR 172,90
Terminsgebühr: EUR 159,60.
Kommt es zu einer Einigung, fällt zusätzlich eine so genannte Einigungsgebühr in Höhe von 1,0. Diese beläuft sich daher z.B. bei einem Streitwert von EUR 2.000,00 auf EUR 133,00 zuzüglich Umsatzsteuer.
Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen
Bei Straf- und Bußgeldsachen entsteht grundsätzlich eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Sachverhalt. Darüber hinaus fallen im Ermittlungsverfahren eine Verfahrensgebühr und gegebenenfalls eine Terminsgebühr an.
Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird.
Auch hier gibt das RVG verschiedene Spannen vor, aus denen der Rechtsanwalt sein Honorar bestimmt. Bei der Festlegung der Höhe spielen Faktoren, wie z.B. der Schwierigkeitsgrad, der Umfang der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Frage eine Rolle, ob sich der Mandant auf freiem Fuß oder in Haft befindet.
Bei einer in jeder Hinsicht durchschnittlichen Strafsache vor dem Amtsgericht beträgt das Honorar des Verteidigers des nicht inhaftierten Mandanten bei einem Hauptverhandlungstermin in der Regel EUR 555,00 zuzüglich Umsatzsteuer.